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(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, um die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Geschützte Rechtsgüter sind Eigentum und Gewahrsam. Es handelt sich um Zueignungsdelikte, bei denen nicht die Vermögensschädigung, sondern die Verletzung der Eigentumsposition im Vordergrund steht. Auch wertlose Sachen können Tatobjekt sein. Sachentziehung fällt unter §§ 303 ff., 306 ff., vorübergehende Nutzung unter §§ 248b, 290. Da es nur auf die Absicht der Zueignung ankommt, handelt es sich um „kupierte Erfolgsdelikte", der Erfolg muss also nur beabsichtigt sein. Zudem liegt eine „überschießende Innentendenz" vor, da neben dem Vorsatz die Zueignungsabsicht als besonderes subjektives Merkmal hinzutreten muss.
Mit seinem Pkw und einer geladenen Pistole begibt sich A zum Juweliergeschäft des B. Dort angekommen, lässt er die Waffe im Auto zurück. Anschließend bricht er in das Geschäft ein und entwendet mehrere wertvolle Schmuckstücke. Dabei wird er von B überrascht. A flieht sofort, doch B nimmt mutig die Verfolgung auf. A erreicht sein direkt vor dem Geschäft abgestelltes Fahrzeug, steigt ein und fährt davon. Erst dadurch verliert B den Anschluss, sodass A mit der Beute unerkannt entkommen kann.
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